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Das Bundesverfassungsgericht: Aufbau und Verfahren
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Grundlagen zum Thema Das Bundesverfassungsgericht: Aufbau und Verfahren

Wie die anderen Gewalten auch, müssen auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden. Dabei wird die eine Hälfte vom Bundesrat und die andere Hälfte vom Bundestag gewählt. Ingesamt 16 Richter haben dann die Aufgabe im Falle einer Beschwerde eine Entscheidung zu treffen. Die Klagen oder Kontrollverfahren können von normalen Bürgern, anderen Gerichten oder von der Bundesregierung eingereicht werden. In jedem Fall ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht unanfechtbar.

Transkript Das Bundesverfassungsgericht: Aufbau und Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht: Aufbau und Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe besteht aus 16 Richterinnen und Richtern. Sie werden zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte vom Bundesrat gewählt. Sie bilden zwei Senate mit jeweils acht Richterinnen und Richtern. Senat bedeutet wörtlich Ältestenrat. In diesem Fall bezeichnet es eine Gruppe von Richterinnen und Richtern, die gleichberechtigt zusammenarbeiten. Der Präsident ist Vorsitzender des ersten Senats. Der Vizepräsident Vorsitzender des zweiten Senats. Präsident und Vizepräsident werden abwechselnd vom Bundestag und Bundesrat bestimmt. Die Amtszeit der Richterinnen und Richter beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Diese Regelung soll ihre Unabhängigkeit gewährleisten. Denn sie müssen sich nicht darum kümmern, wiedergewählt zu werden. Die drei wichtigsten Verfahrensarten, die im Bundesverfassungsgericht zur Anwendung kommen, heißen die Verfassungsbeschwerde, das Normenkontrollverfahren und der Verfassungsstreit. Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder Bürger erheben, der sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Im Jahr 2008 gab es zum Beispiel eine Klage von Bürgern gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich, kann aber genommen werden. Das Verfahren ist kostenlos. Das Normenkontrollverfahren wird eingeleitet, wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und dieses nicht anwenden will. Dann muss es eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht einholen. Außerdem können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages mit einem Normenkontrollverfahren die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen lassen. Der Verfassungsstreit. Wie der Name schon sagt, kann das Bundes- verfassungsgericht auch dann angerufen werden, wenn zwischen den Verfassungsorganen, beispielsweise dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung oder zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen. Beispielsweise wäre es für die Bundesregierung nicht einfach möglich, die deutsche Flagge zu ändern, auch wenn der Bundestag dem zustimmt. Denn wie die deutsche Flagge auszusehen hat, steht im Grundgesetz. Der Bundespräsident könnte ein solches Gesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Vertritt ein Senat bei einer Entscheidung eine andere Rechtsmeinung als der andere, dann entscheidet hierüber das sogenannte Plenum, also alle 16 Richter gemeinsam. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht anfechtbar.

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